01 January 2026, 02:24

FDP scheitert mit Volksbegehren zur Verkleinerung des Landtags in Baden-Württemberg

Eine Straße mit Fahrzeugen, Bäumen und Straßenlaternen neben einer Wasserfläche, mit einem großen Gebäude im Hintergrund.

FDP-Versuch für eine Bürgerinitiative gegen den 'XXL-Parlament' scheitert - FDP scheitert mit Volksbegehren zur Verkleinerung des Landtags in Baden-Württemberg

Die Freie Demokratische Partei (FDP) in Baden-Württemberg ist mit ihrem Vorhaben gescheitert, den Landtag zu verkleinern. Ein Volksbegehren, das die Zahl der Wahlkreise von 70 auf 38 reduzieren sollte, scheiterte, weil die politische Partei nicht genug Unterstützung mobilisieren konnte. Trotz monatelanger Bemühungen blieb die Initiative deutlich hinter der erforderlichen Anzahl an Unterschriften zurück.

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Die FDP hatte die Kampagne gestartet, um die Größe des Parlaments zu verringern, und für eine schlankere Regierung in Niedersachsen geworben. Um das Volksbegehren auszulösen, benötigte die Partei innerhalb von sechs Monaten die Unterschriften von zehn Prozent der Wahlberechtigten – etwa 770.000 Menschen.

Zunächst reichte die FDP über 10.000 Unterschriften ein, doch das Innenministerium stoppte das Verfahren. Die Behörden erklärten die geplanten Änderungen für verfassungswidrig und blockierten damit die Initiative. Die FDP focht diese Entscheidung an, und das Landesverfassungsgericht gab ihr später recht: Das Begehren wurde für zulässig erklärt. Nach der Überwindung dieser rechtlichen Hürde nahm die Unterschriftensammlung wieder Fahrt auf. Bis zum Stichtag hatten jedoch nur etwa 40.000 Bürger unterzeichnet. Der FDP-Landesvorsitzende Hans-Ulrich Rülke kritisierte das Verfahren als unnötig kompliziert und machte bürokratische Hindernisse für die geringe Beteiligung verantwortlich.

Das gescheiterte Volksbegehren bedeutet, dass der Landtag seine bisherige Struktur behält. Der FDP-Vorschlag, die Anzahl der Wahlkreise zu halbieren, wird nicht weiterverfolgt. Ohne ausreichende öffentliche Unterstützung kann die Partei die Initiative nach den geltenden Regeln nicht wiederbeleben.