Medizinstudent mit Sehbehinderung scheitert vor Gericht – und die Debatte beginnt
Oswin BolanderMedizinstudent mit Sehbehinderung scheitert vor Gericht – und die Debatte beginnt
Ein deutscher Medizinstudent mit Makuladegeneration hat seinen juristischen Kampf um die volle Approbation als Arzt verloren. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob seine Sehbehinderung ihn von der Ausübung des Arztberufs ausschließen sollte. Die Gerichte mussten dabei die Anforderungen an die Patientensicherheit gegen die Rechte behinderter Berufstätiger abwägen.
Der Student, der sich auf psychosomatische Medizin und Psychotherapie spezialisieren wollte, erhielt zunächst keine Zulassung. Die deutsche Approbationsordnung für Ärzte (BÄO) verlangt von Bewerbern, dass sie für alle Bereiche des Berufs gesundheitlich geeignet sind. Zwar ist sein gewählter Fachbereich weniger auf das Sehvermögen angewiesen, doch die Zulassungsbehörden argumentierten, dass eine Approbation die uneingeschränkte Ausübung des Arztberufs ermöglicht – und nicht nur ein begrenztes Tätigkeitsfeld.
Das Verwaltungsgericht entschied zunächst zugunsten des Studenten und schlug vor, eine eingeschränkte Erlaubnis zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch später auf mit der Begründung, dass eine Approbation die volle ärztliche Tätigkeit umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung und räumte ein, dass sehbehinderte Bewerber unter den aktuellen Regelungen von vornherein benachteiligt sind.
Die Richter wiesen zudem auf praktische Schwierigkeiten hin, ein begrenztes Tätigkeitsfeld genau zu definieren. Sie anerkannten zwar, dass alle Ärzte ihre eigenen Fähigkeiten und Grenzen einschätzen müssen, doch das Gesetz sehe keine Teilzulassungen vor. Der Fall unterstreicht die anhaltende Debatte darüber, wie Patientenschutz und Chancengleichheit für behinderte Mediziner in Einklang zu bringen sind.
Das endgültige Urteil bestätigt, dass die ärztliche Approbation in Deutschland weiterhin an die volle Berufsfähigkeit geknüpft bleibt. Zwar darf der Student nun nicht als Arzt praktizieren, doch die Entscheidung zeigt Lücken bei der Berücksichtigung behinderter Berufstätiger auf. Die Zulassungsbehörden könnten gezwungen sein, zu überprüfen, wie die Approbationsregeln auf Fachgebiete mit unterschiedlichen körperlichen Anforderungen anzuwenden sind.






