Müller verliert Prozess: Unklare AGB bei Online-Reservierungen führen zu Urteilsspruch
Selma SchmiedtMüller verliert Prozess: Unklare AGB bei Online-Reservierungen führen zu Urteilsspruch
Ein deutsches Gericht hat gegen die Drogeriemarktkette Müller entschieden, weil deren Online-Bestellsystem unklare Formulierungen enthielt. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass die Bedingungen des Unternehmens für die Abholung im Geschäft widersprüchlich und unverständlich seien. Diese Entscheidung hat Auswirkungen darauf, wie Händler mit Rückgaben von Online-Bestellungen umgehen, die persönlich abgeholt werden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Online-Reservierungsprozess von Müller. Kunden konnten durch Klicken auf "Jetzt reservieren" Artikel für die Abholung im Geschäft vorbestellen. Allerdings enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zwei widersprüchliche Aussagen: Zum einen hieß es, dass erst mit Bezahlung und Abholung ein Kaufvertrag zustande komme, zum anderen, dass Kunden durch die Nutzung dieses Services ihr gesetzliches Widerrufsrecht verlören.
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 28. September 2023, dass diese Klauseln nicht den Anforderungen an "klar und verständlich" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genügen. Die Richter begründeten dies damit, dass das Anklicken von "Jetzt reservieren" noch keinen verbindlichen Kauf darstelle – erst die Übergabe und Bezahlung im Geschäft würden den Vertrag besiegeln. Da die Transaktion die physische Abholung beinhalte, handele es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag, der normalerweise ein 14-tägiges Rückgaberecht gewähren würde.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass Müllers Versuch, das Widerrufsrecht auszuschließen, in Kombination mit den anderen Bedingungen ungültig sei. Ähnliche Streitfälle gab es bereits mit anderen Händlern wie MediaMarkt, Saturn, Otto und Zalando, bei denen es um Rückgaberegelungen für Online-Bestellungen mit persönlicher Abholung ging.
Grundsätzlich bestätigte das Gericht Müllers Recht, das Widerrufsrecht bei Abholung im Geschäft auszuschließen. Die aktuelle Formulierung sei jedoch zu mehrdeutig, als dass Verbraucher ihre Rechte korrekt verstehen könnten.
Das Urteil bedeutet, dass Müller seine Geschäftsbedingungen überarbeiten muss, um Kunden nicht über ihre Rückgaberechte zu täuschen. Händler, die Click-and-Collect-Dienste anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Bedingungen transparent und rechtlich einwandfrei sind. Die Entscheidung unterstreicht, dass Online-Reservierungen mit Abholung im Geschäft nicht automatisch als Fernabsatzverträge nach deutschem Recht gelten.






