08 May 2026, 04:16

Neue Regeln für Rezepte: Was sich für Unfallversicherte jetzt ändert

Schwarze Fläche mit einem kleinen Glasfläschchen mit weißen Pillen neben einem handgeschriebenen Zettel, auf dem "Vallonia Pulchella, F.F. Müller, Deutschland, Umgebung von Magdeburg, 1931" steht.

Neue Regeln für Rezepte: Was sich für Unfallversicherte jetzt ändert

Neues Arzneimittelversorgungsabkommen regelt Abgabe von Rezepten für gesetzlich Unfallversicherte

Ein neues Arzneimittelversorgungsabkommen legt fest, wie Apotheken Rezepte für Patientinnen und Patienten abwickeln müssen, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Die Regelungen betreffen die Medikamentenkosten, Notfalldienste sowie die Auswahl kostengünstiger Therapien. Versicherte mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten werden künftig wesentliche Änderungen bei der Abrechnung ihrer Rezepte erleben.

Dem Abkommen zufolge übernehmen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (BG) die Kosten für Arzneimittel, die aufgrund von Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Erkrankungen verschrieben werden. Patientinnen und Patienten zahlen keine Zuzahlungen für Standardrezepte – allerdings können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn der Preis eines Medikaments den Festbetrag übersteigt.

Apotheken müssen strenge Sparvorgaben einhalten: Sie sind verpflichtet, gemäß §4 des Abkommens das günstigste verfügbare Medikament auszuwählen. Existieren keine Rabattverträge, müssen sie unter den vier preiswertesten Optionen wählen. Wird ein Originalpräparat verordnet, muss genau dieses abgegeben werden – es sei denn, es liegen praktische oder pharmazeutische Gründe vor, die dagegen sprechen. In solchen Fällen darf stattdessen das nächstgünstige Alternativpräparat ausgegeben werden.

Auch Notfalldienste unterliegen den neuen Bestimmungen: Apotheken können der BG Rezepte in dringenden Fällen oder außerhalb der regulären Öffnungszeiten in Rechnung stellen. Als Notfallzeiten gelten werktags von 20:00 bis 6:00 Uhr sowie sonntags, an Feiertagen und am 24. oder 31. Dezember, falls diese auf einen Wochentag fallen, ab 14:00 Uhr.

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Das Abkommen stellt sicher, dass Patientinnen und Patienten mit arbeitsbedingten Verletzungen oder Erkrankungen ihre benötigten Medikamente ohne Vorstrecken der Kosten erhalten. Apotheken müssen nun Wirtschaftlichkeit und Rezeptgenauigkeit in Einklang bringen, während Notfalldienste unter bestimmten Bedingungen erstattet werden. Die Änderungen zielen darauf ab, die Versorgung zu vereinfachen und gleichzeitig die Ausgaben für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu kontrollieren.

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