Obstbauer scheitert im Steuerstreit um Obstbrände und Rohalkohol
Gretel BirnbaumObstbauer scheitert im Steuerstreit um Obstbrände und Rohalkohol
Ein Obstbauer aus Baden-Württemberg unterliegt in Steuerstreit um Obstbrände und Rohalkohol
Ein Obstbauer aus Baden-Württemberg hat einen Steuerstreit um den Verkauf von Obstbränden und Rohalkohol verloren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Destillation von Alkohol nicht unter den ermäßigten landwirtschaftlichen Mehrwertsteuersatz fällt. Stattdessen müssen solche Verkäufe mit dem regulären Satz von 19 Prozent besteuert werden.
Der Landwirt hatte einen Teil seiner Ernte zu Obstbrand verarbeitet und diesen direkt, über Hofläden sowie als Rohalkohol an Großhändler verkauft. Zunächst wandte er unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für abgefüllte Spirituosen und lose Alkoholmengen an. Später beantragte er, alle Verkäufe pauschal nach dem landwirtschaftlichen Durchschnittssatz zu versteuern.
Das Finanzamt lehnte dies ab und argumentierte, dass die Herstellung von Rohalkohol aus Fruchtmaische nicht als landwirtschaftliche oder damit verbundene Tätigkeit gelte. Das Gericht folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass die Produktion und der Verkauf alkoholischer Getränke nicht unter die pauschale Mehrwertsteuerregelung für Landwirte fallen.
Das Urteil hat zur Folge, dass Brennereien nun ihre Mehrwertsteuerpraxis überprüfen und möglicherweise ihre Destillationsaktivitäten organisatorisch von der Landwirtschaft trennen müssen, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten. Gegen die Entscheidung ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird betroffenen Betrieben empfohlen, sich steuerlich beraten zu lassen.
Zentrale Statistiken zu ähnlichen Steuerstreitigkeiten in anderen Bundesländern seit 2020 gibt es nicht. Solche Daten müssten durch Einzelanfragen bei Gerichten oder dem Bundesfinanzministerium erhoben werden.
Die Entscheidung bestätigt, dass Einnahmen aus Brennereien mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern sind. Landwirte, die Alkohol herstellen, könnten höhere Steuerlasten tragen, sofern sie ihre Betriebsstrukturen nicht anpassen. Das Ergebnis des anhängigen Revisionsverfahrens wird zeigen, ob weitere Änderungen notwendig werden.
