20 June 2026, 06:09

Old Texas Town in Spandau droht das Aus – Räumungsklage nach gescheiterten Verhandlungen

Diskussionen über die Weststadt in Spandau stocken

Old Texas Town in Spandau droht das Aus – Räumungsklage nach gescheiterten Verhandlungen

Die Zukunft von Old Texas Town, eines Western-Themenparks im Berliner Bezirk Spandau, bleibt ungewiss, nachdem Verhandlungen gescheitert sind. Der Trägerverein des Parks sieht sich nun mit einer Räumungsklage konfrontiert, nachdem die Gespräche mit dem örtlichen Bezirksamt und dem Grundstückseigentümer Dr. Aldinger & Fischer ergebnislos geblieben sind.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Streitpunkt ist der abgelaufene Pachtvertrag und der Wunsch des Vereins, auf dem Gelände bleiben zu können. Dr. Aldinger & Fischer hatten eine fünfjährige Übergangsregelung vorgeschlagen, die das Bezirksamt jedoch ablehnte. Zudem drängte der Eigentümer auf eine mittelfristige gewerbliche Nutzung des Areals – was nach dem aktuellen Bebauungsplan nicht zulässig ist.

Das Bezirksamt Spandau betont, man habe bereits Zugeständnisse gemacht, zunächst mit einem Angebot über zwölf Jahre, später über acht Jahre. Der Eigentümer sei jedoch nicht bereit gewesen, mehr als fünf Jahre zu akzeptieren. Die Verhandlungen platzten endgültig, als das Amt sich weigerte, eine vorläufige Baugenehmigung zu erteilen. Gleichzeitig wies es Vorwürfe zurück, Rechtssicherheit vorzuenthalten, und verwies darauf, dass Planungsverlässlichkeit für alle Beteiligten gleichermaßen gelten müsse.

Klar ist: Der Bebauungsplan wird nicht geändert, um eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen. Da keine Einigung erzielt wurde, muss sich der Verein nun auf einen Rechtsstreit einstellen. Die Räumungsklage wird vorangetrieben, da kein Kompromiss in Sicht ist. Das Bezirksamt bleibt bei seiner Haltung zu Bau- und Planungsvorschriften. Ob der Verein langfristig auf dem Gelände bleiben kann, hängt nun vom Ausgang des Gerichtsverfahrens ab.

Quelle